Vorrang hat die marktwirtschaftliche Preisbildung nach den §§ 3 und 4 VO PR 30/53.

"Selbstkostenpreise" dürfen "nur ausnahmsweise vereinbart werden". Ausnahmen sieht § 5 Abs. 1 für die Fälle vor, daß

  • keine Preisvorschriften bestehen oder keine "Marktpreise" ermittelt werden können;
  • oder daß eine Mangellage bzw. eine Beschränkung des Wettbewerbs auf der Anbieterseite gegeben ist.


Der Selbstkostenpreis hat Höchstpreischarakter. Das folgt aus § 1 Abs. 3 VO PR. Vgl. insofern auch § 5 Abs. 4 VO PR.
Hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994,, § 5 Rdnrn. 9 ff.

Eine Vereinbarung zu "Selbstkostenpreisen" ist nichtig, sofern sie sich auf marktgängige Leistungen bezieht. An die Stelle der Vereinbarung des "Selbstkostenpreises" tritt der "richtige Preis". Ferner ergeben sich die weiteren Folgen aus dem Wirtschaftsstrafgesetz etc. Als "Selbstkosten" sind nur die "angemessenen" - nicht die tatsächlichen - Kosten zu berücksichtigen. Sie bilden die Obergrenze im Sinne des § 1 Abs. 3 VO PR.
Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, § 5, Rdnr. 9.

Sind Teilleistungen z.B. aus einem Leistungsbündel betroffen, für die marktgängige Preise festgestellt werden können, so gilt insofern der Vorrang nach § 4 VO PR. Das kann z.B. gelten für

  • Zubehör und Ersatzteile,
  • Personalstundensätze oder Wartungsleistungen etc.


Lediglich für die nicht hierunter fallenden Leistungsteile eines Gesamtwerks sind die "angemessenen Selbstkosten" festzulegen.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, § 5 Rdnr. 46.

Bei den Selbstkostenpreisen sind alle Kosten einschließlich des Gewinns - marktüblicher Gewinn - festzulegen.
Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, § 5 VO PR Rdnr. 50.

Für die Ermittlung der Selbstkostenpreise sind die "Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten"- LSP - Anlage zu der VO PR 1953 maßgeblich. Auszugehen ist nach II. Nr. 4 LSP von "Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und Anspruch genommenen Dienste" bei wirtschaftlicher Betriebsführung (Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns).

Die Ermittlung ist nach II. Nr. 6 LSP möglich

  • durch Vorkalkulation als Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise,
  • durch Nachkalkulation als Selbstkostenerstattungspreise,
  • durch Vorkalkulation der Kosten einzelner Kalkulationsbereiche und durch Nachkalkulation der Kosten übrigen Kalkulationsbereiche.


Die Preiskalkulation hat allgemeine Angaben entsprechend II Nr. 9 LSP enthalten.

Die Gliederung richtet sich nach II. Nr. 10 LSP (Fertigungsstoffkosten, Fertigungskosten, Entwicklungs- und Entwurfskosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten = Kosten zuzüglich kalkulatorische Gewinn = Selbstkostenpreis). Die Bestandteile des "Selbstkostenpreises" sind gemäß III. Nr. 11 ff. LSP Stoffe (A), Löhne Gehälter und andere Personalkosten (B), Entwicklungs-, Entwurfs- und Versuchsaufträge (D), Fertigungsanlauf (E), Steuern, Gebühren, Beiträge (F), Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz (G), Mieten, Büro-, Werbe- und Transportkosten und dgl. (H), Vertriebssonderkosten (I), kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, Zinsen, Einzelwagnisse) (K) sowie kalkulatorischer Gewinn (L).

Primär ist der Selbstkostenfestpreis zu vereinbaren (vgl. § 6 VO PR), sekundär (Ausnahme !) kommen der Selbstkostenrichtpreis und der Selbstkostenerstattungspreis in Betracht.

Es liegt auf der Hand, daß der sichere Wege, den auch § 7 Abs. 1 VO PR vorschreibt, in den Selbstkostenfestpreisen zu sehen ist, die durch die bindende Vorkalkulation gekennzeichnet sind. Nur dort, wo ein Selbstkostenfestpreis nicht in Betracht kommt, kann auf den Selbstkostenrichtpreis (vorläufiger Selbstkostenpreis!) als Zwischenstufe zurückgegriffen werden (Unsicherheit der Grundlagen für Vorkalkulation, Unzumutbarkeit der auf einer Vorkalkulation beruhenden Preisvereinbarung). Es handelt sich um keinen endgültigen Preistyp, der entweder in den Selbstkostenfestpreis oder Selbstkostenerstattungspreis mündet.
Hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, § 6 VO PR Rdnrn. 24, 25.

Diese Preisart wird nur in Betracht kommen, wenn keine hinreichende Übersicht über die voraussichtlichen Kosten der Leistung, deren Umfang etc. besteht. Da hier erhebliche Unsicherheiten bestehen, schreibt § 6 Abs. 3 S. 2 VO PR vor, daß dann, wenn die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, der Selbstkostenrichtpreis "möglichst" in den Selbstkostenfestpreis, hilfsweise in den Selbstkostenerstattungspreis übergeht, der nicht auf einer Vorkalkulation, sondern auf einer Nachkalkulation nach Vertragsabschluß sowie etwa im Laufe der Auftragsabwicklung beruht.
Selbstkostenerstattungspreise sowie auch Selbstkostenrichtpreise können haushaltsrechtlich nur vorgesehen werden, wenn in diesem Fall eine "Obergrenze" für den Gesamtpreis vorgesehen ist.
Die Preise stehen daher in folgender Beziehung zueinander:

  • "Marktpreise" - Regelfall
  • Selbstkostenfestpreis - 1. Ausnahme
  • Selbstkostenrichtpreis - 2. Ausnahme als Zwischenstufe des Selbstkostenfestpreises bzw. des Selbstkostenerstattungspreises - 3. Ausnahme.


Z.B. wird bei Planungsleistungen im Regelfall eine abgeschlossene Vorkalkulation der Selbstkostenfestpreise (unter Berücksichtigung marktüblicher und nichtmarktgängiger Leistungsteile bzw. -preise) nicht möglich sein. Folglich werden nur im Ausnahmefall Selbstkostenerstattungspreise mit der "Vorstufe" der Selbstkostenrichtpreise in Betracht kommen.
Nutzen sollte der Auftragnehmer im Rahmen seiner Vorkalkulation die Vertretbarkeitsspielräume und die damit verbundenen Vorteile.
Hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, § 6 VO PR Rdnr. 21; zu Preisvorbehalten vgl. Ebisch, Gottschalk, aaO, § 1 VO PR Rdnrn. 31 ff.

Wesentlich ist, daß der Selbstkostenfestpreis gemäß § 9 Abs. 1 VO PR den zuständigen Behörden auf Verlangen nachzuweisen ist. Ferner sind die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulässigkeit des Preises nach den Vorschriften der VO PR zulässig ist. Diese Unterlagen sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. Auskünfte der Unternehmensleitung und der verantwortlichen Personen müssen gemäß § 9 VO PR erteilt werden. Einsicht in die Unterlage durch die zuständigen Behörden kann verlangt Abschriften etc. können angefertigt werden sowie Betriebsbesichtigungen vorgenommen werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, § 9 VO PR Rdnrn. 1 ff Bezug genommen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 11 VO PR nach dem Wirtschaftsstrafgesetz/328/ geahndet (Geldbußen, Abführung des Mehrerlöses etc.).
Hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, § 11 Rdnrn. 19 ff.

Insofern sollten die Vorkalkulationsunterlagen dementsprechend vor- und aufbereitet sein, um eine entsprechende Maßnahme der Preisprüfung schadlos überstehen zu können.
Gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Bediensteten kann auf dem Bußgeldwege nicht vorgegangen werden.

Hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, § 11 VO PR Rdnr. 13.

Allerdings kann sich die Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit ergeben (vgl. § 9 Abs. 2 S. 3, 14 OWIG).

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