Die Schriftformklausel ("Sämtliche Abreden etc. sind schriftlich in die Vertragsurkunde aufzunehmen...") -

vgl. auch die Klauseln aus den BVB - finden sich in nahezu allen Vertragsunterlagen. Sie sind zulässig, allerdings schließen sie nach § 4 AGBG Individualvereinbarungen z.B. mündlicher Art bei entsprechendem Beweis nicht aus. Sie dokumentieren lediglich die Vollständigkeit der Abreden in der Vertragsurkunde - bei der öffentlichen Hand bis zum Zuschlag grundsätzlich nicht das Problem, da Verhandlungen nur im Ausnahmefall in Betracht kommen und alles durch Vermerke transparent erfaßt wird.

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