Schiedsgerichts- und Schlichtungsvereinbarungen sind von der Anwendung der §§ 97 ff GWB nach § 100 Abs. 2 l) GWB ausgenommen.

§ 9 Nr. 5 VOL/A weist im übrigen darauf hin, daß hier eine besondere, nur das Schiedsverfahren betreffende Urkunde erforderlich ist.

Ob man eine solche Schiedsgerichtsbarkeit vorsieht, ist eine nur für den Einzelfall zu beantwortende Frage - meist ist es nicht sinnvoll, zumal § 20 VergabeVO 2000 ohnehin ein Schlichtungsverfahren für den Sektorenbereich vorsieht - vgl. ferner § 19 VOL/B.

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