In § 23 Nr. 2 VOL/A ist davon die Rede, daß im Rahmen der zu prüfenden Angebote "die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten" sind.

Auch hier schon zu fragen, was darunter zu verstehen ist; denn die Fragen der Arbeitsdauer - Ausführungsfristen - ist ein Frage der Verdingungsunterlagen; der Einsatz von Arbeitskräften ist Sache des Unternehmers, soweit keine zwingenden Vorgaben - besondere Anforderungen gemacht werden; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers ist im Rahmen des § 25 Nr. 2 I VOL/A zu prüfen; Bezugsquellen und Materialien sind Gegenstand der Leistungsbeschreibung oder der Nebenangebote bzw. Änderungsvoschläge - was hier zu prüfen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Vgl. Daub/Eberstein, VOL/B, 4. Aufl., 1998, § 23 Rdnr. 15.
§ 23 Nr. 2 und 3 VOB/A enthält demgemäß diese unsinnigen Bestimmungen nicht, die letztlich aus einer Zeit stammen, in der der Vergabestelle offensichtlich ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt worden ist, der nach derzeitigen Rechtslage nicht mehr vertreten werden kann. Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte sind Gegenstand der Leistungsbeschreibung oder der übrigen Verdingungsunterlagen. Es handelt sich weitgehend um KO-Kriterien, deren Nichterfüllung durch Bieter bzw. Angebote zum Ausschluß führt.

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