Anders als im VOB/A/-Verfahren - vgl. § 22 Nr. 1 VOB/A - sind in der Öffnungsverhandlung nach § 22 Nr. 2 ff VOB/A nur der Verhandlungsleiter und der weiterer Vertreter anwesend - strikter Vertraulichkeitsgrundsatz.

Die Anwesenheit Dritter etc. ist nicht zulässig - hier kann es sich auch um unzulässige Verhandlungen handeln. Es läge ein schwerwiegender Verstoß vor.

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