Nach § 5 Nr. 1 b VOB/A kann in "geeigneten Fällen" die Vergütung als Pauschalsumme festgelegt werden.

Das ist sicherlich dann anzunehmen, wenn


Vgl. hierzu Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., 1996, § 5 Rdnr. 12 ff; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A, 7. Aufl., 1994, § 5 Rdnr. 10 ff.
Wegen der weiteren Einzelheiten ist auf § 2 Nr. 7 VOB/B zu verweisen, der eine Änderung der Vergütung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nämlich lediglich bei

 


In diesen Fällen ist die Pauschalsumme, die ansonsten eine komplizierte Abrechnung etc. erspart, unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten anzupassen. Prinzipiell handelt es sich um einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und eine darauf fußende Anpasssung, zu der beide Teile verpflichtet sind.

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