Nach § 5 Nr. 1 b VOB/A kann in "geeigneten Fällen" die Vergütung als Pauschalsumme festgelegt werden.

Das ist sicherlich dann anzunehmen, wenn

  • die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und
  • im Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht mit einer vorhersehbaren Änderung gerechnet werden kann.


Vgl. hierzu Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., 1996, § 5 Rdnr. 12 ff; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A, 7. Aufl., 1994, § 5 Rdnr. 10 ff.
Wegen der weiteren Einzelheiten ist auf § 2 Nr. 7 VOB/B zu verweisen, der eine Änderung der Vergütung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nämlich lediglich bei

 

  • erheblichem Abweichen der ausgeführten Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung
  • mit der Folge, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist (§ 242 BGB).


In diesen Fällen ist die Pauschalsumme, die ansonsten eine komplizierte Abrechnung etc. erspart, unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten anzupassen. Prinzipiell handelt es sich um einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und eine darauf fußende Anpasssung, zu der beide Teile verpflichtet sind.

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