Wenn der Auftraggeber bestimmte Qualitätsnachweise verlangt, so muß er § 7 a Nr. 4 VOL/A beachten und darf sich lediglich in diesem Rahmen bewegen -

insbesondere keine besonderen Anforderungen ohne Notwendigkeit oder auch diskriminierende Vorgaben verlangen. Grundsätzlich sind nach EN 29 000 und EN 45 000 zertifizierte Stellen - unabhängige Qualitätsstellen - einzuschalten und deren Nachweise zu verlangen - gegebenenfalls vergleichbare Ersatznachweise aus anderen EG-Mitgliedstaaten.

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