Der Antrag ist eine Willenserklärung. Antrag und Annahme führen zivilrechtlich zum Vertragsschluss (vgl. § 1541 I BGB). Vergaberechtlichlich wird dies auch so gesehen - allerdings mit einer Reihe von Besonderheiten (vgl. §§ 56, 58 VgV, 38, 43 UVgO).

 


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