Die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister kann von Bietern bzw. Bewerbern nach § 7 a Nr. 2 Abs. 5 VOL/A vom Auftraggeber erforderlichenfalls verlangt werden. Die entsprechenden Register - Handelsregister etc.- sind in Fußnote 1) des § 7 a Nr. 2 Abs. 5 VOL/A angeführt.

Insoweit wird auf die Fußnote 1) des § 7a VOL/A 1992 verwiesen:
Diese Berufs- oder Handelsregister sind:



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