Die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister kann von Bietern bzw. Bewerbern nach § 7 a Nr. 2 Abs. 5 VOL/A vom Auftraggeber erforderlichenfalls verlangt werden. Die entsprechenden Register - Handelsregister etc.- sind in Fußnote 1) des § 7 a Nr. 2 Abs. 5 VOL/A angeführt.

Insoweit wird auf die Fußnote 1) des § 7a VOL/A 1992 verwiesen:
Diese Berufs- oder Handelsregister sind:

  • für die Bundesrepublik Deutschland das ..Handelsregister", die "Handwerksrolle" und das "Vereinsregister";
  • für Belgien das "Registre du commerce" oder das "Handelsregister" und die "Ordresprofessionnels" oder "Beroepsorden";
  • für Dänemark das "Aktieselskabs-Registret", das "Forenings-Registret" oder das "Handelsregistret" oder das "Erhvervs-og-Selskabsstyrelsen";
  • für Frankreich das ,.Registre du commerce" und das "Repertoire des metiers";
  • für Italien das "Registro della Camera di Commercio, Industria, Agricoltura e Artigianato" oder das "Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato" oder der "Consiglio nazionale degli ordini professionali";
  • für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Role de la Chambre des metiers";
  • für die Niederlande das "Handelsregister"; für Portugal das "Registo Nacional das Pessoas Colectivas".
  • Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der Unternehmer zur Vorlage einer Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" aufgefordert werden, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma ,.incorporated" oder "registered" ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Firmennamen ausübt;
  • für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister", die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
  • für Finnland das "Kaupparekisteri" - "Handelsregistret", für Island die "Firmaskrá", die "Hlutafelagaskrá";
  • für Liechtenstein das "Gewerberegister", für Norwegen das "Foretaksregisteret",
  • für Schweden das "Aktiebolagsregistret", das "Handelsregistret" und das "Föreningsregistret".



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