Nach § 111 II GWB ist die Akteneinsicht (Einsicht in Unterlagen) zu versagen,

  • soweit dies aus wichtigen Gründen,
  • insbesondere des Geheimnisschutzes
  • oder zur Wahrung von Fabrikations- Betriebs oder Geschäftsgeheimnissen
    geboten ist.




Nennenswert ist in diesem Zusammenhang noch, daß der Bieter verpflichtet ist, anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten - hier werden im Regelfall Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen.
In den BVB ist die Klausel "Geheimhaltung, Sicherheit" gleichförmig enthalten, nach der der Auftraggeber verpflichtet ist, "alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlanmgten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.."
Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind die nicht offenkundigen Vorgänge zu verstehen, die der Geschäftsinhaber geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein schutzwürdiges Interesse hat. Insofern können nicht dem gewerblichen Rechtsschutz unterfallende Verfahren, Konstruktionen etc. neben Kundenlisten, Kalkulationsgrundlagen und z.B. Verträge betroffen sein. Allerdings verlangt das Geheimnis das Fehlen der Offenkundigkeit: insofern dürfen diese Geheimnisse lediglich einem bestimmten, abgegrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen und Dritten, insbesondere Fachleuten, nur zugänglich werden, wenn ein erheblicher Aufwand zur Einsicht, Kenntnisnahme und Erfahrung erforderlich ist. Die Verletzung von entsprechenden Geheimnissen z.B. Weitergabe an andere Personen etc. stellt bei Verträgen eine positive Vertragsverletzung dar. Hierzu kann es auch nach Vertragserfüllung kommen; denn diese Pflichten wirken auch nach vertragserfüllung weiter und unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. § 195 BGB).


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