Zu vertreten hat der Schuldner eigenes Verschulden sowie das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§§ 276,278 BGB).

Erfüllungsgehilfe ist , wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
Erfüllungsgehilfen können in vielfältiger Weise auch im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren und nicht nur nach Vertragsschluß eine Rolle spielen. Wer sich eines Sachverständigen bedient, haftet für dessen Fehler (z.B. im Rahmen von Kostenschätzungen eines Architekten etc.).

Was der Schuldner zu vertreten hat, folgt aus dem Gesetz. So ergibt sich z.B. aus § 276 BGB, daß der Schuldner Verzug bzw. Fahrlässigkeit zur vertreten hat (vgl. etwa die §§ 286, 326, 325 BGB).
Wie bereits ausgeführt, hat der Schuldner eigenes Verschulden sowie das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Hierbei hat er für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einzustehen. Unter Vorsatz ist im allgemeinen das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, wobei das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit im Zivilrecht eingeschlossen ist.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Maßgeblich ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab.
Die VOL/B, die VOB/B sowie die BVB-IT verweisen teils auf gesetzliche Bestimmungen, die den Begriff des "Vertretenmüssens" benutzen (vgl. § 326 BGB i.V.m. § 7 VOL/B)

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