§ 21 Nr.-1 VOL/A verlangt die "Beifügung" von Erläuterungen auf "besonderer Anlage" -

das setzt voraus, daß die Erläuterungen neben dem eigentlichen Angebot und damit räumlich abgesetzt und nach hier vertretener Ansicht auch als Erläuterungen gekennzeichnet anzutreffen sind. Es muß sich eindeutig um insofern abgesetzte "Erläuterungen" handeln; denn andernfalls besteht die Gefahr, daß eine Ergänzung der Verdingungsunterlagen vorliegt, die zum Ausschluß führen kann.
Auch Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind auf besonderer Anlage und als solche deutlich gekennzeichnet einzureichen - natürlich ebenfalls im verschlossenen Umschlag und eben "räumlich" abgesetzt - vgl. § 21 Nr. 2 VOL/A.

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