Fristen

Die Frist zur Auskunftserteilung nach § 18 a Nr. 1 VI VOL/A beträgt 6 Tage - vgl. Auskünfte nach § 17 Nr. 6 VOL/A. Die Nichteinhaltung der Frist kann zur Rüge führen und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Folge haben - schwerer Fehler.

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