Für die Bearbeitung eines Angebots werden grundsätzlich keine Kosten erstattet

- vgl. § 8 b) INr. 1VOB/A- keine Regelungin UVgO - auch § 77 VgV (Architektenleistungen - dort auch § 77 II VgV

Rechtsprechung:

 OLG München, Beschl. v. 10.04.2019 - Verg 8 – 18 - Architektenleistungen der Objektplanung – keine unangemessene (-) Aufwandsentschädigung in Höhe von 5. 000,- € netto inkl. Nebenkosten für Lösungsvorschlag – Rüge - ermessensfehlerhafte Vergabekammerkostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärungen und der Rücknahme des Fortsetzungsfeststellungsantrags entgegen § 182 III s. 5, IV S. 2, 3 GWB nach Billigkeitsgesichtspunkten


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