Insofern hat sich die VOL/A 2009 geändert. Zwar findet sich in § 13 II VOL/A die Pflicht zur Kennzeichnung der Angebote in verschlossenem Umschlag - insofern wird regelmäßig ein neutraler Aufkleber mit den Vergabeunterlagen übersandt. Bei verschlüsselten Angeboten wird dies durch die elektronische Technik erledigt (vgl. § 1 II S. 3 und s. 4 VOL/A).

Die Kennzeichnung von Unterlagen etc. spielte an mehreren Stellen der VOL/A 2006 eine größere Ordnungsrolle. Angebote, die dem nicht entsprechen, sondern nicht ordnungsgemäß - Gefahr: Unterlassung der Prüfung nach § 23 Nr. 1 a) VOL/A.

Im einzelnen bedeutet die "Kennzeichnung", daß es sich um einen Hinweis auf den Bieter oder Bewerber handelt, der die Bewerbung oder das Angebot abgegeben hat. Diese Kennzeichnung muß vernünftige Zweifel an der Zuordnung ausschließen. Hierbei ist eine solche Kennzeichnung dann ausreichend deutlich, wenn keine Zweifel aufkommen, die Aufschrift etc. eindeutig und klar ist und keine Mißverständnisse bei der Zuordnung aufkommen können. Insoweit wird auf die folgenden Vorschriften verwiesen:

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