Sofern Bewerber oder Bieter Unterlagen und Auskünfte etc. erhalten, ist in Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dafür Sorge zu tragen, daß der Absendungszeitpunkt nachgewiesen wird.

Nur das enspricht den Grundsätzen der fortlaufenden und aktuellen Dokumentation nach den §§ 6 UVgO, 8 I VgV.

Absendenachweis - Bekanntmachung im EU-Verfahren

Nach § 40 IS. 2 VgV hat der Auftraggeber die Absendung der Bekanntmachung -Tag der Absendung - nachzuweien.


Die Darlegungs- und Beweislast trifft insofern den Auftraggeber. Unterschiedliche Behandlungen stellen Verstöße dar und können im EU-weiten Verfahren zur Anfrufung der Vergabekammer führen.

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