1. EuGH 2022 1. Halbjahr

2. EuGH 2020 - 2021  

1. EuGH 2022 1. Halbjahr

1.1. Übersicht

  • EuGH, Urt. v. 16.06.2022 -  C - 376 – 21 - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 v.  25. 10. 2012 – Verhandlungsverfahren - Programm „Regionen im Wachstum“ 2014-2020
  • EuGH, Urt. v. 12.05.2022 -  C - 719 – 20 - Lerici (Kommune) – In-House-Auftrag durch Kommune – Übertragung auf Rechtsnachfolger
  • EuGH, SchlussA v. 12.05.2022, C - 54 / 21 – Antea – Vertraulichkeit -  „Entwürfe einer Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne einschließlich Methoden“ –
  • EuGH, SchlussA v. 05.05.2022, C - 68 / 21 und C - 84 / 21 – Iveco – Ersatzteile für Omnibusse (öffentliche Beförderung) Zulassung gleichwertiger Ersatzteile
  • EuGH, Urt. v. 28.04.2022 -  C - 642 – 20 - ATICaruter - Sammlung und Abtransport von Abfällen – unzulässiges Verlangen der „mehrheitliche Erfüllung“ der Eignung
  • EuGH, Urt. v. 31.03.2022, C - 195 – 21 – LB - Bauauftrag unter Schwellenwert - Zuschuss etwa 331 000 Euro -  für Finanzierung zur Stabilisierung (Erdrutsch) 
  • EuGH, Urt. v. 24.02.2022, C - 532 – 20 – Alstom – Bauauftrag (Bahnstrecke)Fristbeginn für Nachprüfungsantrag nicht ab Zugang der Mitteilung  über die Zulässigkeit des Angebots eines Mitbieters, „sondern ab dem Zeitpunkt der Mitteilung
  • EuGH, Schlussantrag v. 24.02.2022, C - 669 - 20 – SchlussA – Ausweisdokumente - ungewöhnlich niedriges Angebot -
  • EuGH, Beschl. v. 03.02.2022, C - 436 / 20 - ASADE -  Klage auf Nichtigerklärung des spanischen Dekrets 181/
  • EuGH, Urt. v. 03.02.2022 -  C - 461 – 20 - Advania – Übertragung nach Insolvenz des Auftragnehmers „Misco“ (vier noch laufende Rahmenvereinbarungen ohne neues Vergabeverfahren
  • EuG, Urt. v. 26.01.2022 -  T - 849 – 19 – Leonardo – Anträge auf Nichtigerklärung und Schadensersatz - ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (RPAS) –
  • EuGH, Urt. v. 18.01.2022, C - 261 – 20 - Thelen Technopark Berlin – HOAI-Honorarstreit bei Privatpersonen und Leistungen  

1.2. EuGH mit Stichworten 2022 1. Halbjahr

  • EuGH, Urt. v. 16.06.2022 -  C - 376 – 21 - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 v.  25. 10. 2012 – Verhandlungsverfahren - Programm „Regionen im Wachstum“ 2014-2020 - Auslegung von Art. 102 und 104 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 v.  25. Oktober 2012 (Haushaltsordnung) - Verstöße gegen Vergaberecht - Verwendung von zugewiesenen europäischen Mitteln durch Gemeinde – Auflage einer „Finanzkorrektur“ durch Ministerium – Tenor: „1. Art. 160 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan ... sind dahin auszulegen, dass sie auf von öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten durchgeführte Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge selbst dann keine Anwendung finden, wenn diese Aufträge aus Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden. 2. Art. 32 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU ... ist dahin auszulegen, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung an einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer wenden darf, wenn dieses Verfahren die ursprünglichen Auftragsbedingungen, die in einem zuvor eingeleiteten Verfahren genannt waren, das eingestellt worden ist, weil das einzige abgegebene Angebot ungeeignet war, ohne grundlegende Änderungen übernimmt, auch wenn der Gegenstand des fraglichen Auftrags objektiv keine Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, seine Ausführung nur diesem Wirtschaftsteilnehmer anzuvertrauen.“
  • EuGH, Urt. v. 12.05.2022 -  C - 719 – 20 - Lerici (Kommune) – In-House-Auftrag durch Kommune – Übertragung auf Rechtsnachfolger ohne Vergabeverfahren – zunächst Auftrag auf eigene AG der Kommune und operative Ausführung durch Tochtergesellschaft der AG - sodann erfolgende unzulässige „Genehmigung“ der Übertragung der Abfallbewirtschaftung bis 2028 durch Provinz Spezia auf Rechtsnachfolger anlässlich einer Umstrukturierung ohne direkte .Beteiligung der Kommune Lerici und Übertragung auf Auftragnehmer ohne Vergabe - Art. 12,  72 RL 2014/24/EU – Leitsatz: Die Richtlinie 2014/24/EU ... ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift oder Praxis entgegensteht, nach der die Ausführung eines öffentlichen Auftrags, der ursprünglich ohne Ausschreibung an eine Inhouse-Einrichtung vergeben wurde, über die der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübte, automatisch von dem Wirtschaftsteilnehmer fortgesetzt wird, der diese Einrichtung nach einer Ausschreibung übernommen hat, wenn der öffentliche Auftraggeber über diesen Wirtschaftsteilnehmer keine solche Kontrolle ausübt und auch nicht an dessen Kapital beteiligt ist.
  • EuGH, SchlussA v. 12.05.2022, C - 54 / 21 – Antea – Vertraulichkeit -  „Entwürfe einer Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne einschließlich Methoden“ – Wasserwirtschaft – Kriterien: Preis (40 %), Arbeitskonzept (42 %) und Beschreibung von Art und Weise der Auftragsausführung (18 %) – 4 Bewerber – Zuschlag an Bieter CDM Smith  - Beschwerde der zweitplatzierten Antea Polska gegen Erteilung des Zuschlag u. a. mit Antrag auf Zugang zu  als Geschäftsgeheimnisse eingestuften Informationen - Leitsatz: „Art. 21 der Richtlinie 2014/24/EU .... ist wie folgt auszulegen: - Der öffentliche Auftraggeber ist an die bloße Behauptung eines Wirtschaftsteilnehmers, dass die mit seinem Angebot übermittelten Informationen vertraulich seien, nicht gebunden. - Ein Mitgliedstaat kann die Vertraulichkeit auf Geschäftsgeheimnisse beschränken, solange das Unionsrecht beachtet wird und die Informationen, die offengelegt werden, weil sie nicht unter diesen Begriff fallen, nicht verwendet werden können, um berechtigte Interessen eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu beeinträchtigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen zu verfälschen. - Der öffentliche Auftraggeber, bei dem ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt hat, Informationen als vertraulich zu behandeln, muss prüfen und eingehend begründen, ob es unerlässlich ist, dem Recht dieses Wirtschaftsteilnehmers auf Schutz seiner Informationen Vorrang vor dem Recht der Wettbewerber einzuräumen, von ihnen Kenntnis zu erlangen, um gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung anzufechten.“
  • EuGH, SchlussA v. 05.05.2022, C - 68 / 21 und C - 84 / 21 – Iveco – Ersatzteile für Omnibusse (öffentliche Beförderung) Zulassung gleichwertiger Ersatzteile – Art. 60, 62 RL 2014/25/EU; Art. 10 Abs. 2 , 19 Abs. 1 , Art. 28 Abs. 1 RL 2007/66/EG - Genehmigungspflicht – Vorlage des Genehmigungsbogens, nicht ausreichend eigene Erklärungen des Bieters über Gleichwertigkeit – Leitsatz: Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG ... 7 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sind dahin auszulegen, dass bei einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags über die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Transportdienst bestimmt sind, bei der Angebote über gleichwertige Ersatzteile zugelassen werden, die nach einem der in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführten Rechtsakte genehmigungspflichtig sind, die Bieter den EG-Genehmigungsbogen beibringen müssen und es für diese Zwecke nicht ausreicht, dass sie lediglich eine Erklärung über die Gleichwertigkeit vorlegen.
  • EuGH, Urt. v. 28.04.2022 -  C - 642 – 20 - ATICaruter - Sammlung und Abtransport von Abfällen – unzulässiges Verlangen der „mehrheitliche Erfüllung“ der Eignung etc  durch „Bevollmächtigten“ der Bietergemeinschaft -  Zuschlag für Los 2 19 087 724,73 Euro (elf Gemeinden) an Bietergemeinschaft ((„vorübergehender Zusammenschluss“) mit unzulässiger Anforderung der „mehrheitlichen“ Erfüllung der Leistungen durch den Bevollmächtigten des Zusammenschlusses– zweitplatzierte Bietergemeinschaft („vorübergehender Zusammenschluss“: ATI Caruter – Voraussetzungen des „beschleunigten Verfahrens“ vor dem EuGH (ausführlich zur „Dringlichkeit“ etc.) – Verstoß gegen Art. 63 RL 2014/24/EU durch die Vorgabe im italienischen Recht: „Die Bevollmächtigte der Bietergemeinschaft muss auf jeden Fall mehrheitlich die Kriterien erfüllen und die Leistungen erbringen.“ – Leitsatz: Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU ... ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das bevollmächtigte Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt ist, mehrheitlich die in der Vergabebekanntmachung vorgesehenen Kriterien erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss.“
  • EuGH, Urt. v. 31.03.2022, C - 195 – 21 – LB - Bauauftrag unter Schwellenwert - Zuschuss etwa 331 000 Euro -  für Finanzierung zur Stabilisierung (Erdrutsch)  - Art. 58 I, IV RL 2014/24/EU – amtlicher Tenor: 1. Art. 58 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU ... ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Auswahlkriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer strengere Anforderungen als die insoweit von den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen aufstellen darf, soweit mit den Anforderungen sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder ein Bieter über die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche technische und berufliche Eignung verfügt, und die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2. Art. 8 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ... dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer unterschiedlichen Beurteilung derselben Tatsachen durch die zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union berufenen nationalen Behörden nicht entgegensteht.“ - Geltung der in Bulgarien ungesetzten Richtlinie 2014/24 unabhängig vom Wert der Aufträge für alle bezuschussten Aufträge aus Europäischen Fonds – zulässige zweckmäßige Mindestanforderungen mit Bezug auf Befähigung zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung der rechtlichen und finanziellen Kapazitäten sowie die technischen und beruflichen Fähigkeiten zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags: „Alle Anforderungen müssen zudem mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.“ – Beachtung von Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeitzulässige Festlegung der Auswahlkriterien über das von den nationalen Rechtsvorschriften hinausgehende Niveau der Mindestanforderungen, „sofern sie durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist, zu diesem verhältnismäßig“ etc. sind  (Sache der Prüfung durch vorlegendes Gericht – Auslegung von Art. 4 und 5 der VO Nr. 2988/95: Zulässigkeit unterschiedlicher Folgen für schuldlose, vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes und Geldbuße  von 2 % des Vertragswerts und Höchstwert von etwa 5 100 Euro ohne Feststellung der Schwere des Verstoßes und seiner tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Interessen der Union  - Auslegung von Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 i. Verb. mit den Erwägungsgründen 43 und 122 der VO Nr. 1303/2013 (sektorbezogene Regelungen keine Relevanz) – zulässige Prüfungen durch Verwaltungsbehörde und weitere Behörde mit unterschiedlichen Zielsetzungen - kein Vertrauensschutz bei unterschiedlichen Prüfungsergebnissen unabhängiger Prüfungsinstanzen mit unterschiedlichen Zielrichtungen) -
  • EuGH, Urt. v. 24.02.2022, C - 532 – 20 – Alstom – Bauauftrag (Bahnstrecke)Fristbeginn für Nachprüfungsantrag nicht ab Zugang der Mitteilung  über die Zulässigkeit des Angebots eines Mitbieters, „sondern ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der einschlägigen Gründe dieser Entscheidung an den Zuschlagsempfänger, womit sichergestellt wird, dass der Zuschlagsempfänger von etwaigen Verstößen gegen das Unionsrecht durch diese Entscheidung Kenntnis hatte oder haben konnte.“ - Urteilstenor: „Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 ... Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ... sind dahin auszulegen, dass die Frist, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger eines Auftrags einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung der Vergabestelle, mit der im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wurde, stellen kann, in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Vergabeentscheidung beim Zuschlagsempfänger berechnet werden kann, auch wenn der Bieter zu diesem Zeitpunkt keinen oder noch keinen Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung gestellt hatte. Wurde dem Zuschlagsempfänger bei der Mitteilung oder Veröffentlichung dieser Entscheidung eine Zusammenfassung ihrer einschlägigen Gründe – wie die Informationen über die Modalitäten der Bewertung dieses Angebots – nicht gemäß Art. 2c dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht, ist diese Frist hingegen in Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung einer solchen Zusammenfassung an diesen Zuschlagsempfänger zu berechnen.“
  • EuGH, Schlussantrag v. 24.02.2022, C - 669 - 20 – SchlussA – Ausweisdokumente - ungewöhnlich niedriges Angebot - Vorliegen von mindestens drei Angeboten - Urteilstenor: 1. Die Art. 38 und 49 der Richtlinie 2009/81/EG ... sind dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet ist, eine Prüfung durchzuführen, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt. Unerheblich ist insoweit die Zahl der eingereichten Angebote oder der Umstand, dass es nicht möglich ist, die hierzu im nationalen Recht aufgestellten Kriterien anzuwenden. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber Art. 49 der Richtlinie 2009/81 aufgrund seiner unmittelbaren Wirkung beachten. 2. Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie 2009/81 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass, wenn für den öffentlichen Auftraggeber kein Anlass besteht, ein Verfahren zur Prüfung der Seriosität eines Angebots einzuleiten, seine Bewertung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen die im Zuschlag liegende Endentscheidung sein kann.
  • EuGH, Beschl. v. 03.02.2022, C - 436 / 20 - ASADE -  Klage auf Nichtigerklärung des spanischen Dekrets 181/2017 sowie auf Aufhebung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes 5/1997(13) – Rechtswidrigkeit des Ausschlusses von Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht von der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Beschlusstenor: - Die Art. 74 bis 76 der Richtlinie 2014/24/EU ... sowie Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einer öffentlichen Stelle gestatten, ohne Einhaltung der Verfahrenserfordernisse des Unionsrechts einen öffentlichen Auftrag zu vergeben, in dessen Rahmen diese Stelle nur Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Erbringung bestimmter sozialer Dienstleistungen gegen Erstattung der diesen Einrichtungen entstandenen Kosten betraut, sofern solche Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist. - Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die verlangen, dass Auftragsbekanntmachungen nur im regionalen Amtsblatt veröffentlicht werden. - Art. 76 der Richtlinie 2014/24 und Art. 49 AEUV stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die ein Auswahlkriterium für den Abschluss von Vereinbarungen der konzertierten Aktion vorsehen, gemäß dem die öffentlichen Auftraggeber dem Umstand Gewicht beimessen dürfen, dass die potenziellen Bieter für die Erbringung der fraglichen sozialen Dienstleistungen an dem Ort niedergelassen sind, an dem diese Dienstleistungen zu erbringen sind, es sei denn, dieses Kriterium verfolgt ein vom Unionsrecht anerkanntes legitimes Ziel, ist geeignet, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen.
  • EuGH, Urt. v. 03.02.2022 -  C - 461 – 20 - Advania – Übertragung nach Insolvenz des Auftragnehmers „Misco“ (vier noch laufende Rahmenvereinbarungen ohne neues Vergabeverfahren) – zuvor durchgeführte Vergabe ohne Aufforderung des Bewerbers Advania nach Teilnahmewettbewerb und Zuschlag der Rahmenvereinbarungen an Mitbewerber „Misco“  (vier) und „Dustin“ (zwei) – Insolvenz von „Misco“ im Dez. 2017 – Vertragsschluss im Jan. 2018 durch Insolvenzverwalter (vier Rahmenverträge) an zuvor im Vergabeverfahren nicht zum Angebot aufgeforderte Advania, nicht an den im Vergabeverfahren zum Angebot aufgeforderten und bezuschlagten Bieter „Dustin“ (zwei), der beantragt, die durchn den Insolvenzverwalter vereinbarten „vier“ Rahmenvereinbarungen für ungültig zu erklären Begriff der „Umstrukturierung“ i. S. d. Art. 72 I d) II Richtlinie 2014/24/EU – Ersatz des Insolvenzunternehmens durch Advania („Umstrukturierung“ nach Insolvenz) ohne „wesentliche Änderung“ etc. zulässigUrteilstenor: Art. 72 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii der Richtlinie 2014/24/EU ... ist dahin auszulegen, dass bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der – nachdem über das Vermögen des ursprünglichen Auftragnehmers das zu dessen Abwicklung führende Konkursverfahren eröffnet wurde – lediglich diejenigen Rechte und Pflichten des ursprünglichen Auftragnehmers übernommen hat, die sich aus einer mit einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung ergeben, davon auszugehen ist, dass er im Sinne dieser Bestimmung im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung teilweise an die Stelle des genannten ursprünglichen Auftragnehmers getreten ist.
  • EuG, Urt. v. 26.01.2022 -  T - 849 – 19 – Leonardo – Anträge auf Nichtigerklärung und Schadensersatz - ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (RPAS) – Abweisung der ausnahmsweises Recht des Wirtschaftsteilnehmers ohne Angebotsabgabe auf Nachprüfung nur ausnahmsweise bei unmöglicher Abgabe eines Angebots -  Verlangen des Nachweises  der Unmöglichkeit der Abgabe nicht unverhältnismäßigaus der Entscheidung: „Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin nachgewiesen hat, an der Abgabe eines Angebots gehindert worden zu sein, und in weiterer Folge, ob ihr ein Rechtsschutzinteresse zukommt. ... Um darzutun, dass  sie [erg. die Klägerin] an der Abgabe eines Angebots gehindert gewesen sei, macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Auftragsbekanntmachung ... diskriminierende Klauseln enthielten, aufgrund deren es ihr unmöglich gewesen sei, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen. ... Sie hat ... nicht nachgewiesen, dass sie an der Abgabe eines Angebots gehindert worden ist, weshalb sie über kein Interesse an der Nichtigerklärung ... verfügt. Der Antrag auf Nichtigerklärung ...  und ... der gegen die Vergabeentscheidung gerichtete Nichtigkeitsantrag sind daher als unzulässig zurückzuweisen.“ – kein Schadensersatz: „Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das dem Organ vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Hinsichtlich der Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens kann die Haftung der Union nur ausgelöst werden, wenn der Kläger einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat. Der Kläger hat ... die Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen. ... Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin .. keine Beweise für das Vorliegen und die Höhe dieses Schadens vorgelegt hat.“
  • EuGH, Urt. v. 18.01.2022, C - 261 – 20 - Thelen Technopark Berlin – HOAI-Honorarstreit bei Privatpersonen und Leistungen nur  in Deutschland  - (teils unzulässige Vorlage  BGH, Urteil vom 14.05.2020, VII ZR 174 / 19) – Urteilstenor: Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG ... über Dienstleistungen im Binnenmarkt Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen, jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.

 

2. EuGH 2020 - 2021  

Übersicht

  • EuG, Urt. v. 01.12.2021 - T - 546 – 20 – Spezifikation etc. und 3.-Ebene-Unterstützung von IT-Plattformen –
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  • EuG, Beschl. v. 26.05.2021 -  T - 54 - 21 R - OHB System AG - Galileo-Übergangssatelliten –
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  • EuGH, Urt. v. 22.04.2021 - C - 537 – 19 - Wiener Wohnen – Abgrenzung von Miet- und Bauvertrag –EuGH, SchlussA v.29.04.2021 - C - 598 - 19 – CONACEE – vorbehaltene Aufträge für Auftragnehmer und unverhältnismäßige Teilnahmevoraussetzungen (Spanien)
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  • EuGH, SchlussA. v. 15.04.2021, C - 927 / 19 – Abfallbeseitigung - UAB Klaipdos (Litauen) – Geschäftsgeheimnis - Vertraulichkeit
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  • EuGH, Beschl. v. 24.03.2021, C - 771 – 19 – Nama – Architekt - technische Beratungsdienste für die Erweiterung der Athener Metro
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  • EuGH, Urt. v. 03.02.2021, C - 155 - 19 und C - 156 – 19 - Italienischer Fußballverband - Öffentlicher Auftraggeber
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  • EuGH, Schlussantrag v. 28.01.2021 -  C - 6 - 20 – SchlussA - Lieferung von Lebensmitteln für benachteiligte Personen in Estland – Tätigkeitsnachweis
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  • EuGH, Schlussantrag v. 21.01.2021, C - 721 - 19 und C - 722 – 19 – Sofortlotterien – wesentliche Änderung
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  • EuGH, SchlussA. v. 21.01.2021, C – 721/19 und C – 722/19 – Fortsetzung der Konzession für Sofortlotterien
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  • EuGH, Urt. v. 14.01.2021 - C - 450/19 – Eltel – Finnland – Kartell – Ende der Fortwirkungen des Kartells und Verjährung
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  • EuGH, Urt. v. 14.01.2021 - C - 387/19 - RTS infra BVBA - Belgien – Selbstreinigung – Notwendigkeit der Information über Vorlagepflicht in Auftragsunterlagen
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  • EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - C‑475-19P und C‑688-19P - Vermarktung von Bauprodukten –
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  • EuGH, Urt. v. 18.11.2020 - C – 299/19- Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Italien
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  • EuGH, SchlussA v. 29.10.2020, C – 862/19 P – Werbespots-Produktion – Rundfunk-/Fernsehanstalten – eingeschränkte Vergaberechtsfreiheit
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  • EuGH, Urt. v. 28.10.2020, C – 521/18 – Postsektor - Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldiensten für die Räumlichkeiten von Postdiensteanbietern
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  • EuGH, SchlussA. v. 01.10.2020, C - 155 - 19 und C - 156/19 – nationale Olympische Komitees
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  • EuGH, Urt. v. 10.09.2020 - C – 367/19 – Tax-Fin-Lex - Nullpreis im Angebot – Zugang zu Rechtsinformationssystem -
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  • EuGH, Urt. v. 18.06.2020 - C - 328/19 – ÖPNV – Kooperationsvertrag mehrerer Gemeinden mit einer „verantwortlichen Gemeinde“
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  • EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C – 219/19 – Parsec - Architektur- und Ingenieurleistungen - fehlende Gewinnabsicht
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  • EuGH, Urt. v. 04.06.2020 - C – 429/19 – Rimondis – Zweckverband und Landkreis Neuwied – nur Kostenerstattung – keine vergaberechtsfreie Kooperation
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  • EuGH, Urt. v. 04.06.2020 - C – 3/19 – Organisationsmodell - Italien – zentrale Beschaffung nur auf zwei Modelle
  • EuGH, Urt. v. 02.06.2020 - C – 472/19 - Vert Marine – Architekt – Ausschluss von Teilnahme an Konzessionsvergabe – unzulässiges Teilnahmeverbot ohne Möglichkeit des Nachweises der Selbstreinigung
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  • EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C – 796/18 – ISE/Köln – Softwareüberlassung etc. - (Feuerwehr) – Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien Kooperation –
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  • EuGH, Schlussantrag vom 28.05.2020, C - 367/19 - Tax-Fin-Lex - Öffentliche Aufträge
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  • EuGH, SchlussA. v. 28.05.2020, C – 367/19 – Zugang zu einem Rechtsinformationssystem – 0,00 € -
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  • EuGH, Beschl. v. 25.05.2020 - C – 643/19 – Resopre – Unzulässigkeit der Vorlage betr. Konzession oder öffentlicher Auftrag
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  • EuGH, Urt. v. 14.05.2020 - C – 263/19 – T-Systems – Ungarn - Auftragsänderung während Vertragslaufzeit
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  • EuGH, SchlussA. v. 23.04.2020, C – 521/18 – Poste Tutela - Rahmenvereinbarungen für Hausmeisterdienste etc. – gemischter Auftrag
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  • EuGH, SchlussA v. 02.04.2020 - C – 3/19 – Organisationsmodell mit für kleine Gebietskörperschaften und die Zulassung zentraler Beschaffungsstellen nur für Gemeindeverbände und -konsortien
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  • EuGH, Beschl. v. 26.03.2020, C – 496/18 und C – 497/18 - Änderung von Verträgen während Ausführung – Ausschlussfrist für Nachprüfungsverfahren
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  • EuGH, Beschl. v. 26.03.2020 - C – 344/18 – Unternehmensübergang bei Losaufteilung und Arbeitsverhältnis
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  • EuGH, Urt. v. 19.03.2020 - C – 45/19 – ÖPNV – Höchstlaufzeit von 30 Jahren und Beginn der Laufzeit
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  • EuGH, Urt. v. 27.02.2020 - C – 298/18 – Betriebsübergang – Neuvergabe –
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  • EuGH, Urt. v. 30.01.2020, C – 395/18 – TIM-Consip – Unterauftragnehmer ohne Einhaltung sozialer Pflichten etc. – unberechtigter Ausschluss
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  • EuGH, Urt. v. 28.01.2020, C – 122/18 - Zahlungsverzug – Einhaltung der Zahlungsfristen
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  • EuGH, SchlussA. V. v. 20.01.2020 -  C – 796/18 - Horizontale Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern (Software für Feuerwehren)

 

Ausführlichere Stichworte

  •  EuGH, Urt. v. 17.06.2021 -  C - 23 – 20 - Nutricia – „offene Rahmenvereinbarung“ ohne Höchstwertangabe rechtswidrig - Erwerb von Ausrüstung für künstliche Ernährung über Sonden häuslich versorgter Patienten und für Heime – Erforderlichkeit der Bekanntmachung mit Schätzwert oder Schätzmenge und Höchstmenge oder Höchstwert - Auftragsbekanntmachung ohne Angaben zum geschätzten Wert der Beschaffung der Rahmenvereinbarung und ohne Höchstwert der Rahmenvereinbarungen oder der geschätzten Menge oder Höchstmenge der nach den Rahmenvereinbarungen zu beschaffenden Waren: „54 Im Hinblick auf die in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie die allgemeine Systematik der Richtlinie ist es jedoch nicht hinnehmbar, dass öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung keine Angaben zu einem Höchstwert der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren machen.“ ...“ 68 Aus alledem folgt, dass öffentliche Auftraggeber, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, sich für sich selbst und für potenzielle öffentliche Auftraggeber, die in dieser Vereinbarung eindeutig genannt werden, nur bis zu einer Höchstmenge und/oder einem Höchstwert verpflichten können und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.“ – Aber: Unwirksamkeit des Rahmenvertrags wäre unverhältnismäßig – also Einschränkung der Unwirksamkeit - Tenor: 1. Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU .... Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben sind und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist. Art. 49 der Richtlinie 2014/24 sowie deren Anhang V Teil C Nrn. 7 und 10 Buchst. a in Verbindung mit deren Art. 33 und den in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren als Gesamtmenge oder -wert in der Bekanntmachung anzugeben sind und dass in dieser Bekanntmachung zusätzliche Anforderungen festgelegt werden können, über deren Aufnahme in die Bekanntmachung der öffentliche Auftraggeber entscheidet. 2. Art. 2d Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn eine Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, selbst wenn zum einen die Schätzmenge und/oder der Schätzwert der gemäß der geplanten Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren nicht aus der Bekanntmachung, sondern aus der Beschreibung hervorgehen und zum anderen weder in der Bekanntmachung noch in der Beschreibung eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren angegeben sind.“ – Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit.
  • EuGH, Urt. v.17.06.2021 -  C‑862 - 19 P – unzulässige freihändige Vergabe bei  EU-Fördermittel-Mitteln - Ausnahmevorschrift für Auftragsvergabe nur durch Rundfunk- und Fernsehanstalten - Art. 16 Buchst. b RL 2004/18/EG - Prüfung der kofinanzierten öffentlichen Aufträge für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) – unzulässige freihändige Vergabe; kein Eingreifen der Ausnahme für „Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen“ nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 sein könnten – ferner Vergabe der fraglichen vier Aufträge vom Ministerium für regionale Entwicklung sowie vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport , nicht durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten
  • EuGH, Urt. v. 08.07.2021 - C - 295 – 20 – Abfallverbringung in andere Mitgliedsstaat - Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden als Bedingungen für die Ausführung des Verbringens von Abfällen in einen anderen Mitgliedsstaat – Unzulässigkeit der Ablehnung eines Angebots wegen fehlenden Nachweises der Erfüllung der Bedingung für die Ausführung des Auftrags zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots – Art. 18 I, II, 58, 70  RL 2014/24/EU - Tenor: 1. Art. 18 Abs. 2, Art. 58 und Art. 70 der Richtlinie 2014/24/EU ... sind dahin auszulegen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen die sich insbesondere aus Art. 2 Nr. 35 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ... vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen ergebende Pflicht eines Wirtschaftsteilnehmers, der Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Staat verbringen will, über die Zustimmung der zuständigen Behörden der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten zu verfügen, eine Bedingung für die Ausführung dieses Auftrags darstellt. 2. Art. 70 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, das Angebot eines Bieters allein deshalb abzulehnen, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots nicht nachweist, dass er eine Bedingung für die Ausführung des betreffenden Auftrags erfüllt.
  • EuGH, Urt. v. 17.06.2021 -  C - 23 – 20 - Nutricia – „offene Rahmenvereinbarung“ über den Erwerb von Ausrüstung für künstliche Ernährung über Sonden häuslich versorgter Patienten und für Heime – Erforderlichkeit der Bekanntmachung mit Schätzwert oder Schätzmenge und Höchstmenge oder Höchstwert - Auftragsbekanntmachung ohne Angaben zum geschätzten Wert der Beschaffung der Rahmenvereinbarung und ohne Höchstwert der Rahmenvereinbarungen oder der geschätzten Menge oder Höchstmenge der nach den Rahmenvereinbarungen zu beschaffenden Waren
  • EuGH, Urt. v.17.06.2021 -  C‑862 - 19 P – unzulässige freihändige Vergabe von EU-Mitteln - Ausnahmevorschrift für Auftragsvergabe nur durch Rundfunk- und Fernsehanstalten - Art. 16 Buchst. b RL 2004/18/EG - Prüfung der kofinanzierten öffentlichen Aufträge für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) – unzulässige freihändige Vergabe, da nicht Gegenstand der Ausnahme für „Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen“ nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 sein könnten – ferner Vergabe der fraglichen vier Aufträge vom Ministerium für regionale Entwicklung sowie vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport , nicht durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten
  • EuGH, Urt. v. 03.06.2021, C - 210 – 20 – Rad Service –Italien – automatischer Ausschluss (unzulässig) – wahrheitswidrige Angaben eines Subunternehmers als Ausschlussgrund ohne zumindest Gestattung zum Ersatz des Subunternehmens - Art. 49, 56 AEUV, Art. 63 der RL 2014/24/EU – Tenor: Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU ... ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen der öffentliche Auftraggeber einen Bieter automatisch von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen hat, wenn ein Hilfsunternehmen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte, eine wahrheitswidrige Erklärung zum Vorliegen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen vorgelegt hat, ohne dem Bieter in einem solchen Fall vorschreiben oder zumindest gestatten zu dürfen, dieses Unternehmen zu ersetzen.
  • EuGH, Beschl. v. 24.03.2021, C - 771 – 19 – Nama – Archi - technische Beratungsdienste für die Erweiterung der Athener Metro - Art. 1 Abs. 1 RL 92/50/EWG - DKR; Art. 1 Abs. 2 RL 92/50/EWG - DKR; Art. 2 Abs. 1 a RL 92/50/EWG - DKR; Art. 2 Abs. 1 b RL 92/50/EWG - DKR; Art. 2a Abs. 2 RL 92/50/EWG – DKR – Ausschluss vor der Vergabe – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Geltendmachung von Gründen – Rüge-rechtskräftiger Entscheidung – Tenor der Entscheidung: „Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13/EWG ... vom 25. Februar 1992 ...  die Richtlinie 2014/23/EU ... vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Bieter, der in einer Phase vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde und dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der er von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde, zurückgewiesen wurde, in seinem zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der das Angebot eines anderen Bieters zugelassen wurde, sämtliche Gründe geltend machen kann, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, gerügt wird, also auch solche, die in keinem Zusammenhang mit den Mängeln stehen, aufgrund deren sein Angebot ausgeschlossen wurde. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Antrag auf vorgerichtliche Nachprüfung bei einer unabhängigen nationalen Stelle, den der Bieter nach dem nationalen Recht gegen die Entscheidung über seinen Ausschluss zuvor stellen musste, abgelehnt wurde, sofern diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist.“
  • EuGH, Urt. v. 03.02.2021, C - 155 - 19 und C - 156 – 19 - Italienischer Fußballverband - Öffentlicher Auftraggeber - privatrechtlicher Verein – Sportverband - Auftrag an Consorzio X – Tenor der Entscheidung: „1. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU ... vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass bei einer Einrichtung, die mit im nationalen Recht abschließend festgelegten öffentlichen Aufgaben betraut ist, auch dann angenommen werden kann, dass sie im Sinne dieser Bestimmung zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie nicht in der Form einer öffentlichen Verwaltungsstelle, sondern in der Form eines privatrechtlichen Vereins gegründet wurde und bestimmte ihrer Tätigkeiten, hinsichtlich deren sie über Eigenfinanzierungskapazität verfügt, keinen öffentlichen Charakter haben. 2. Die zweite der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 aufgeführten Tatbestandsvarianten ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein nationaler Sportverband nach dem nationalen Recht über Leitungsautonomie verfügt, nur dann anzunehmen ist, dass die Leitung dieses Verbands der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung untersteht, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Befugnisse dieser Einrichtung gegenüber dem Verband ergibt, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt, die diese Autonomie faktisch so sehr in Frage stellt, dass sie es der Einrichtung ermöglicht, die Entscheidungen des Verbands im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen. Der Umstand, dass die verschiedenen nationalen Sportverbände die Tätigkeit der betreffenden öffentlichen Einrichtung dadurch beeinflussen, dass sie mehrheitlich an deren wichtigsten beratenden Kollegialorganen beteiligt sind, ist nur dann maßgeblich, wenn sich feststellen lässt, dass jeder dieser Verbände für sich genommen in der Lage ist, einen so erheblichen Einfluss auf die von dieser Einrichtung ihm gegenüber geführte öffentliche Aufsicht auszuüben, dass diese Aufsicht neutralisiert und er damit die Entscheidungshoheit über seine Leitung wiedererlangen würde, und zwar ungeachtet des Einflusses der anderen nationalen Sportverbände, die sich in einer ähnlichen Lage befinden.“
  • EuGH, Beschl. v. 20.05.2021, C - 6 - 20 – Lebensmittelhilfe (Estland) durch Auftragnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat– Eignungsanforderungen – vgl. EuGH, SchlussA. v. 28.01.2021, C - 6 / 20 - Zeitpunkt für Nachweis nicht bereits bei Abgabe des Angebots – Vertrauensschutz- Art. 2, 46 RL 2004/18/EG – Registrierung und Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat ausreichend für die Vermutung der Eignung – andernfalls Diskriminierung durch Verlangen der Zulassung etc. im auftragsvergebenden Mitgliedstaat – Tenor: 1. Die Art. 2 und 46 der Richtlinie 2004/18/EG .... sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der öffentliche Auftraggeber in einer Bekanntmachung als qualitatives Auswahlkriterium verlangen muss, dass die Bieter bereits bei Abgabe ihres Angebots den Nachweis erbringen, dass sie über eine Registrierung oder eine Zulassung verfügen, die nach den Vorschriften erforderlich ist, die für die Tätigkeit, die Gegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags ist, gelten, und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Ausführung des Auftrags erteilt wurde, auch wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, bereits über eine entsprechende Registrierung oder Zulassung verfügen. 2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dahin auszulegen, dass er nicht von einem öffentlichen Auftraggeber geltend gemacht werden kann, der im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Einhaltung der nationalen Vorschriften des Lebensmittelrechts von den Bietern verlangt hat, dass sie bereits bei Abgabe ihres Angebots über eine Registrierung oder eine Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Auftragsausführung verfügen.
  • EuGH, Schlussantrag v. 28.01.2021 -  C - 6 - 20 – SchlussA - Lieferung von Lebensmitteln für benachteiligte Personen in Estland – Tätigkeitsnachweis – berufliche Befähigung – ausländische Anbieter mit Zulassung in ihrem Mitgliedsstaat - Art. 2 RL 2004/18/EG - VKR; Art. 48 RL 2004/18/EG – VKR – amtlicher Vorschlag: „Die Art. 2 und 46 der Richtlinie 2004/18/EG ... zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber nicht als Eignungskriterium, dessen Nichterfüllung zum Ausschluss führt, verlangen kann, dass der Bieter oder Bewerber zusammen mit seinem Angebot eine von den Behörden des Mitgliedstaats des Auftragsorts erteilte Tätigkeitserlaubnis oder Registrierung vorlegt, wenn der Bieter oder Bewerber über die in seinem Mitgliedstaat anerkannte berufliche Befähigung verfügt. Die Art. 2 und 46 der Richtlinie 2004/18 stehen jedoch dem nicht entgegen, dass, wenn in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen berechtigterweise verlangt wird, dass der erfolgreiche Bieter über einen Betrieb im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers verfügt, der Bieter dazu verpflichtet wird, in der Phase der Auftragsausführung in Bezug auf einen solchen Betrieb nachzuweisen, dass er gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene über die erforderlichen Zulassungen oder Registrierungen verfügt, die von den für die Kontrolle der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat erteilt wurden.“
  • EuGH, Schlussantrag v. 21.01.2021, C - 721 - 19 und C - 722 – 19 – Sofortlotterien – wesentliche Änderung eines Konzessionsvertragsamtlicher Vorschlag:1. Sieht die ursprüngliche Konzession für die Veranstaltung nationaler Sofortlotterien die Fortsetzung des Konzessionsverhältnisses über einen zweiten Zeitraum von neun Jahren mit demselben Konzessionsnehmer vor, stehen diese Vorschriften dem nicht entgegen, dass diese Maßnahme durch eine Bestimmung mit Gesetzeskraft erlassen wird, nachdem die konzessionserteilende Verwaltung bestätigt hat, dass die Fortsetzung des Verhältnisses im öffentlichen Interesse liegt und der ursprünglichen Konzession entspricht. 2. Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht sind Änderungen der Konzessionsbedingungen, die sich unter Aufrechterhaltung des Konzessionsvertrags, des rechtlichen Gegenstands, der Höhe der Vergütung und ihrer Entrichtung in zwei Tranchen darauf beschränken, die Teilbeträge, in denen der Konzessionsnehmer diese Raten zu zahlen hat, zu ändern, nicht wesentlich im Sinne von Art. 43 der Richtlinie 2014/23. 3. Wirtschaftsteilnehmer, die an der Verwertung der Konzession interessiert sind, sind berechtigt, die Fortsetzung des Konzessionsverhältnisses mit dem Konzessionsnehmer mit der Begründung anzufechten, dass die Bedingungen für die Fortsetzung eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Konzession darstellen. Insoweit ist es unerheblich, dass diese Wirtschaftsteilnehmer nicht an der ursprünglichen